Con el siguiente cuestionario pretendemos recoger una serie de datos de la opinión  de la Comunidad Educativa sobre la Coeducación. Muchas gracias por tu colaboración.
Cuestionario para el alumnado adulto
Espacio para la difusión y debate de temas de Igualdad para alumn@s de la EOI de San Fernando y para ciudadan@s del mundo
miércoles, 28 de diciembre de 2016
miércoles, 21 de diciembre de 2016
Cuestionario para madres y padres
Con el
siguiente cuestionario pretendemos recoger una serie de datos de la opinión  de la Comunidad Educativa sobre la Coeducación. A
la hora de rellenar esta encuesta, deben tener en cuenta que:
- Se
garantizará el anonimato
- Las
encuestas serán rellenadas por separado (una la madre, otra el padre)
Cuestionario para el alumnado menor de edad
En primer lugar quiero que sepas que esta encuesta con toda la 
información que viertas en ella es anónima. Sólo tienes que indicar si 
eres chico o chica. Me gustaría que contestaras con la mayor sinceridad 
posible.  Que hables con tus palabras, tus inquietudes, vivencias y tus 
sensaciones. Importa tu singularidad, ya que tú eres único/a como 
informante y tu opinión interesa mucho.  
viernes, 16 de diciembre de 2016
jueves, 8 de diciembre de 2016
10 de diciembre Día internacional de los derechos humanos
What is a human right?
Les droits de l'homme (et de la femme;) expliqués aux enfants
Liebchen Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 
In theory, theory and practice are the same. In practice, they are not
Les droits de l'homme (et de la femme;) expliqués aux enfants
Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte
Liebchen Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
-  Präambel
 -  Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit,
     Brüderlichkeit)
 -  Artikel 2 (Verbot der
     Diskriminierung)
 -  Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)
 -  Artikel 4 (Verbot der Sklaverei
     und des Sklavenhandels)
 -  Artikel 5 (Verbot der Folter)
 -  Artikel 6 (Anerkennung als
     Rechtsperson)
 -  Artikel 7 (Gleichheit vor dem
     Gesetz)
 -  Artikel 8 (Anspruch auf
     Rechtsschutz)
 -  Artikel 9 (Schutz vor Verhaftung und Ausweisung)
 -  Artikel 10 (Anspruch auf faires Gerichtsverfahren)
 -  Artikel 11 (Unschuldsvermutung)
 -  Artikel 12 (Freiheitssphäre des
     Einzelnen)
 -  Artikel 13 (Freizügigkeit und
     Auswanderungsfreiheit)
 -  Artikel 14 (Asylrecht)
 -  Artikel 15 (Recht auf
     Staatsangehörigkeit)
 -  Artikel 16 (Eheschließung,
     Familie)
 -  Artikel 17 (Recht auf Eigentum)
 -  Artikel 18 (Gedanken-,
     Gewissens-, Religionsfreiheit)
 -  Artikel 19 (Meinungs- und
     Informationsfreiheit)
 -  Artikel 20 (Versammlungs- und
     Vereinigungsfreiheit)
 -  Artikel 21 (Allgemeines und gleiches Wahlrecht)
 -  Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)
 -  Artikel 23 (Recht auf Arbeit, gleichen Lohn)
 -  Artikel 24 (Recht auf Erholung und Freizeit)
 -  Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)
 -  Artikel 26 (Recht auf Bildung)
 -  Artikel 27 (Freiheit des
     Kulturlebens)
 -  Artikel 28 (Soziale und internationale Ordnung)
 -  Artikel 29 (Grundpflichten)
 -  Artikel 30 (Auslegungsregel)
 
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller
Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der
Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen,
und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und
Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben
des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit
der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei
und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu
fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden
Men-schenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die
Gleichberechti-gung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben,
den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu
fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf
die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter
Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und
Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe
der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich
bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und
Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale
Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die
Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit)
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der
Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler
oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets,
dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter
Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner
Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4 (Verbot der Sklaverei und des
Sklavenhandels)
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5 (Verbot der Folter)
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6 (Anerkennung als Rechtsperson)
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen
Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und
gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8 (Anspruch auf Rechtsschutz)
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9 (Schutz vor Verhaftung und Ausweisung)
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
Artikel 10 (Anspruch auf faires
Gerichtsverfahren)
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer
gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit
Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen
und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
(Unschuldsvermutung)
- Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung
     beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine
     Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine
     Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz
     nachgewiesen ist.
 - Niemand
     darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur
     Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht
     strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der
     Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
 
Artikel 12 (Freiheitssphäre des Einzelnen)
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie,
seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und
seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen
solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
(Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit)
- Jeder
     hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen
     Aufenthaltsort frei zu wählen.
 - Jeder
     hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und
     in sein Land zurückzukehren.
 
Artikel 14
(Asylrecht)
- Jeder
     hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu
     genießen.
 - Dieses
     Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
     Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer
     Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und
     Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
 
Artikel 15
(Recht auf Staatsangehörigkeit)
- Jeder
     hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
 - Niemandem
     darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt
     werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
 
Artikel 16
(Eheschließung, Familie)
- Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne
     Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der
     Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei
     der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
 - Eine
     Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der
     künftigen Ehegatten geschlossen werden.
 - Die
     Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch
     auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
 
Artikel 17
(Recht auf Eigentum)
- Jeder
     hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum
     innezuhaben.
 - Niemand
     darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
 
Artikel 18 (Gedanken-, Gewissens-,
Religionsfreiheit)
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln,
sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in
Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung,
Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit)
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über
Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut
zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
(Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
- Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu
     versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
 - Niemand
     darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
 
Artikel 21 (Allgemeines und gleiches Wahlrecht)
- Jeder
     hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines
     Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
 - Jeder
     hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
 - Der
     Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen
     Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und
     gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien
     Wahlverfahren zum Ausdruck kommen. 
 
Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit
und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel
jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner
Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23 (Recht auf Arbeit, gleichen Lohn)
- Jeder
     hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und
     befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
 - Jeder,
     ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
 - Jeder,
     der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die
     ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz
     sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
 - Jeder
     hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und
     solchen beizutreten.
 
Artikel 24 (Recht auf Erholung und Freizeit)
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
(Recht auf Wohlfahrt)
- Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der
     seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich
     Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale
     Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von
     Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie
     bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete
     Umstände.
 - Mütter
     und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen
     den gleichen sozialen Schutz.
 
Artikel 26
(Recht auf Bildung)
- Jeder
     hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten
     der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht
     ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein
     verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen
     gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
 - Die
     Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und
     auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
     gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft
     zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen
     beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des
     Friedens förderlich sein.
 - Die
     Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die
     ihren Kindern zuteil werden soll.
 
Artikel 27
(Freiheit des Kulturlebens)
- Jeder
     hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen,
     sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und
     dessen Errungenschaften teilzuhaben.
 - Jeder
     hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm
     als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
 
Artikel 28 (Soziale und internationale Ordnung)
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die
in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden
können.
Artikel 29
(Grundpflichten)
- Jeder
     hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und
     volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
 - Jeder
     ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen
     unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die
     Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und
     den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des
     allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
 - Diese
     Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen
     und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
 
Artikel 30 (Auslegungsregel)
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für
einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der
in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Quelle: UN Department for General Assembly and Conference Management German
Translation Service (Stand: 30.10.2009)
jueves, 1 de diciembre de 2016
PREMIOS A LOS CARTELES DEL 25 DE NOVIEMBRE
Desde este momento y hasta el 15 de diciembre a las 23.59 podréis votar por los carteles del 25 de noviembre DÍA DE LA NO VIOLENCIA. Para hacerlo, pinchad en el siguiente enlace
https://goo.gl/forms/Btp27VElgl5XCmU93
Los premios se entregarán el día de la fiesta de navidad
lunes, 28 de noviembre de 2016
25N: No más violencia
Aquí podéis ver todos los carteles que participan en la competición para el día de la no violencia. Id mirando para ver cuáles os gustan. Debéis elegir dos: el que tenga el mejor mensaje y el que os parezca más bonito. En esta semana se activará para que podáis votar a través del blog.
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